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   BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19   

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BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 9 A 8.19 (https://dejure.org/2020,16891)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • doev.de PDF

    Planfeststellung für eine Bundesautobahn; Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen der Einbeziehung in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Klagebefugnis eines Anliegers im Gebiet der aus Anlass des Vorhabens eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung; Klagebefugnis und Klagefrist für die Klage ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), so ist der Änderungsbeschluss grundsätzlich nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20; Beschlüsse vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12).

    a) Zutreffend ist, dass einem durch eine Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, der gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mangels damaliger rechtlicher Betroffenheit nicht vorgehen konnte, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zugestanden wird, Einwendungen nicht nur gegen die Planergänzung, sondern gegen die Planung insgesamt vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, 30; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 140).

    Sie nehmen dabei Bezug auf Überlegungen in der Rechtsprechung, wonach es in besonderen Fallgestaltungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein kann, die Anfechtbarkeit über den Regelungsgehalt eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses hinaus ausnahmsweise auf die Regelungen der Planfeststellung im Übrigen auszudehnen, wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Diese könnten vielmehr ihre Belange noch während des Planfeststellungsverfahrens einbringen (vgl. zur Problematik des Rechtsschutzes bei gestuften Verfahren etwa BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 192 ff.).

    Denn Enteignungsbetroffene können grundsätzlich verlangen, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, wobei eine individuelle Prüfung in Bezug auf den einzelnen Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

    Dabei geht es um eine fremdnützige Enteignung, denn der jeweilige Grundstückseigentümer muss - wenn auch nicht als einzelner Betroffener, sondern in einer Solidargemeinschaft mit anderen - den Zugriff auf sein Grundstück zur Verwirklichung eines Vorhabens dulden, das nicht in seinem oder dem Interesse der Solidargemeinschaft liegt (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 ).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Eine Pflicht dazu besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.).

    Ein nachgelassener Schriftsatz erfordert dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihm wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 19).

    Der Zugriff auch auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss jedenfalls - gemessen an den Zielen der Flurbereinigung - verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 27).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 4.16

    Bindungswirkung; Einleitungsbeschluss; Enteignung aus besonderem Anlass;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21).

    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1986 - 5 S 2114/86

    Fehlerhafter Planfeststellungsbeschluß bei Straßenneubau

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 5 S 1271/90

    Änderung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1980 - 5 S 1004/80

    Straßenbau-Planfeststellungsbeschluß: Klagebefugte Grundstückseigentümer;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.).

    In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19
    Mit Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - (BVerwGE 149, 289) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage zweier Umweltvereinigungen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 als unbegründet ab.

    Im Laufe des Klageverfahrens 9 A 25.12 wurden die planfestgestellten Unterlagen mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 ergänzt.

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

  • BVerwG, 07.03.2017 - 6 B 53.16

    Abhilfeverfahren; Anzeigepflicht; Auskunftssperre; Ausschließungsgrund;

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 C 3.08

    Eigentum; Besitzrecht; Pacht; Unternehmensflurbereinigung; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90

    Verfassungskonforme Auslegung der in WasG BY Art 87 Abs 2 enthaltenen

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

  • BVerwG, 28.07.2014 - 7 B 22.13

    Planfeststellungsbeschluss; erneutes Aufhebungsbegehren

  • VGH Hessen, 09.11.2017 - 23 C 1257/17

    Flurbereinigung - Eilrechtsschutz gegen Flurbereinigungsbeschluss

  • BVerwG, 26.11.2012 - 9 A 24.12

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Daher können die Klägerinnen zu 1 und 2, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40).

    Das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG - bzw. vorliegend des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG -, wonach effektiver Rechtsschutz zu gewähren und Rechtsschutzlücken zu vermeiden sind, und dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 31) hat der Gesetzgeber danach nicht einseitig entschieden, sondern im Wege praktischer Konkordanz dahin ausgeglichen, dass nur solche Fehler beachtlich sind, die sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben.

  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    I 1. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Urteil vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ) durch den damaligen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht A und D sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 als unzulässig ab.

    Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 ).

    Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

    Das Auskunftsersuchen der Kläger vom 16. Juni 2021, ob der Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, hat die Vorsitzende Richterin A am 21. Juni 2021 dahingehend beantwortet, dass sich aus der Senatsgeschäftsverteilung vom 5. Dezember 2019 die Nichtmitwirkung des Richters ergebe.

    Darin hat sie vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf die Frage der Kläger, ob Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, darauf hingewiesen, dass sich der Übergang des Verfahrens auf die Richterin D und die Nichtmitwirkung des Richters F aus Nr. 11. 8. der den Klägern vorliegenden Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 ergebe.

    Der Senatsgeschäftsverteilungsplan vom 5. Dezember 2019 bestimmt in Nr. 11. 1. b), dass von den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem Dezernat von Richter F die zwischen dem 1. Januar und 30. November 2019 eingegangenen A-Sachen - darunter das Verfahren 9 A 8.19 - auf die Richterin D als Berichterstatterin übergehen.

    Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

    Die Klage wurde mit Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und den Ablauf etwaiger Klagefristen als unzulässig abgewiesen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N.).

    Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

    Der Kläger kann daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N. und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16).

    Durch eine Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene können zwar im Grundsatz eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (stRspr, zuletzt etwa Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 40 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 25).

    Mit beiden Regelungen will der Gesetzgeber dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit Rechnung tragen (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10
    Der Kläger kann daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge anwachsen, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N. und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16).

    Durch eine Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene können zwar im Grundsatz eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (stRspr, zuletzt etwa Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 40 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -).

    Mit beiden Regelungen will der Gesetzgeber dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit Rechnung tragen (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -).

  • VGH Hessen, 22.09.2020 - 23 C 2081/20
    aa) Der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen das Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die letzte anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen hat, eine Anhörungsrüge erhoben hat.

    Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Planänderungsbeschluss vom 17. Januar 2019 und damit auch das Blühstreifenkonzept Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - 9 A 8.19 - war, das mit Urteil vom 2. Juli 2020 entschieden worden ist.

    Soweit der Haushaltsausschuss die Regierung aufgefordert hat, das Vergabeverfahren erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen, und damit - nach dem Vortrag des Antragstellers - insbesondere die Entscheidung des von ihm betriebenen Verfahrens 9 A 8.19 gemeint sei, wurde die Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Daher kann die Klägerin, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40).
  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - wird zurückgewiesen.

    Zur Begründung wird auf die Erwägungen im Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (Rn. 60 ff.) verwiesen, an denen der Senat festhält.

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

    Die Kläger können daher Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung, auch wenn sie mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan verschmelzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14 m.w.N.), grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 16 m.w.N.) und sie hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom 16. Mai 2018 - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Könnte eine derartige für die Regelung der Umweltauswirkungen des Vorhabens zentrale Methode nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses anlässlich eines Planänderungsverfahrens noch zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht werden, würde das gerade im Planfeststellungsverfahren geltende besondere Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit für den Vorhabenträger, das etwa in den Vorschriften zur erhöhten Bestandskraft (§ 75 Abs. 2 VwVfG) und den Regelungen zur Planerhaltung in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 31), erheblich beeinträchtigt.
  • VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
  • VGH Hessen, 12.05.2021 - 23 C 2081/20

    Vorläufige Anordnung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren, Anhörungsrüge

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 2 S 2436/21

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Infragestellung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 10 A 2790/21
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VG Köln, 30.10.2023 - 8 K 4316/20
  • VG Berlin, 14.09.2022 - 12 K 27.21

    Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung: Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage

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